Satzung

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Satzung des Vereins "CALYPSONIC e.V."

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen "CALYPSONIC e.V." und soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

Ziel des Vereins ist sowohl die Förderung der Kultur als auch der Bildung durch eine Musikpädagogik, die sich an der karibischen Weltmusik orientiert und sich insbesondere an Kinder und Jugendliche wendet.

Dieser Vereinszweck soll durch eine allgemeine Musikerziehung in Verbindung mit dem pädagogischen Instrumentarium "PixiPan" und "TeacherPan" erreicht werden sowie durch den anschließenden Unterricht an Instrumenten der SteelBand.

Hinzu kommen der Aufbau von SteelBands und SteelOrchestern, die Durchführung von Konzerten und anderen kulturellen Veranstaltungen sowie Seminaren, Workshops und Orchesterfreizeiten.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Eintritt von Mitgliedern

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss nicht schriftlich begründet werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

Der Austritt kann nur zum Ende eines jeweiligen Kalendervierteljahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
 • wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt;
 • wenn es 3 Monate lang keinen Mitgliedsbeitrag bezahlt.

Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe und Fälligkeit in einer separaten Beitragsordnung festgelegt ist.

Die Beitragsordnung wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und kann durch diese auch geändert werden.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus 3 gewählten Mitgliedern, dem gewählten Kassenwart sowie dem musikalischen Leiter.

Die gewählten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemäß der Geschäftsordnung vertreten.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.

§ 7 Mitgliederversammlungen

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist.

§ 8 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch elektronische Datenübermittlung (e-mail) einberufen. Mitglieder ohne e-mail-Adresse werden durch einfache Briefpost informiert. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 4 Wochen.

§ 9 Ablauf von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

Zum Ausschluss von Mitgliedern, zu Satzungsänderungen sowie zur Änderung des Vereinszweckes ist eine Mehrheit von 3/4 und zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; Mitglieder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres werden durch ihre gesetzlichen Vertreter bei der Stimmabgabe vertreten.

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

§ 10 Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten.

§ 11 Verwendung des Vermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an Förderverein Kinderhaus Dortmund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Dortmund, den 11. November 2009

 

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